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Document 32024D02971
Decision of the College of the European Public Prosecutor's Office of 7 February 2024 amending and supplementing the internal rules of procedure of the European Public Prosecutor’s Office
Beschluss des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2024 über die Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Beschluss des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2024 über die Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft
ABl. C, C/2024/2971, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2971/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/2971 |
26.4.2024 |
BESCHLUSS DES KOLLEGIUMS DER EUROPÄISCHEN STAATSANWALTSCHAFT
vom 7. Februar 2024
über die Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft
(C/2024/2971)
Das Kollegium der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) –
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (1) (im Folgenden „EUStA-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 21,
auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. |
Fast drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer einzigartigen Struktur wurde ein neues Organisationsdiagramm der EUStA angenommen, wobei unter anderem ein Sekretariat des Kollegiums eingerichtet wurde. |
2. |
Nach der Annahme des Organisationsdiagramms der EUStA müssen Anpassungen an der Geschäftsordnung vorgenommen werden, insbesondere im Hinblick auf das neu eingerichtete Sekretariat des Kollegiums. |
3. |
Zudem muss in der Geschäftsordnung die Möglichkeit festgelegt werden, Arbeits- und Beratungsgruppen für das Kollegium/den Europäischen Generalstaatsanwalt einzurichten. |
4. |
Das detaillierte Verfahren für die Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte und die Verlängerung ihrer fünfjährigen Amtszeit ist in dem Beschluss des Kollegiums über die Beschäftigungsbedingungen für die Delegierten Europäischen Staatsanwälte geregelt – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss 003/2020 des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft über die Geschäftsordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft in der durch die Beschlüsse 085/2021 und 026/2022 des Kollegiums der EUStA geänderten und ergänzten Fassung wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert: „Artikel 13 Das Sekretariat des Kollegiums 1. Das Kollegium wird bei der Vorbereitung der Sitzungen des Kollegiums von einem Sekretariat unterstützt, das seine Tätigkeiten in Absprache mit dem Europäischen Generalstaatsanwalt ausführt. 2. Das Sekretariat des Kollegiums nimmt unter anderem an den Sitzungen des Kollegiums teil, führt die Protokolle der Sitzungen des Kollegiums, erstellt Zusammenfassungen der Sitzungsergebnisse und führt umfassende Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Kollegiums. 3. Die Leitung des Sekretariats des Kollegiums wird von dem Sekretär/der Sekretärin wahrgenommen, der/die vom Kollegium ernannt wird.“ |
2. |
nach Artikel 14 wird ein neuer Artikel 14a mit folgendem Inhalt hinzugefügt: „Artikel 14a Arbeitsgruppen 1. Das Kollegium und der Europäische Generalstaatsanwalt können Arbeits- und Beratungsgruppen einrichten, die das Kollegium bzw. den Europäischen Generalstaatsanwalt beraten und mit ihrem Fachwissen unterstützen. 2. Das Mandat, die Zusammensetzung und die praktische Arbeitsweise der in Absatz 1 genannten Gruppen werden in dem entsprechenden Beschluss des Kollegiums oder des Europäischen Generalstaatsanwalts über die Einsetzung der jeweiligen Arbeits- bzw. Beratungsgruppe festgelegt.“ |
3. |
In Artikel 24 wird der dritte Absatz wie folgt geändert „3. wird weder von einem ständigen Mitglied der Ständigen Kammer noch von dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt innerhalb einer vom Vorsitz bestimmten Frist Einspruch erhoben, so gilt der Beschluss als gefasst.“ |
4. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert: „Artikel 33 Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte und Verlängerung ihrer fünfjährigen Amtszeit Das Kollegium entscheidet über die Ernennung der Europäischen Delegierten Staatsanwälte und die Verlängerung ihrer fünfjährigen Amtszeit auf der Grundlage eines Vorschlags des Europäischen Generalstaatsanwalts gemäß Artikel 17 der EUStA-Verordnung und den Bestimmungen des Beschlusses des Kollegiums über die Beschäftigungsbedingungen für die Delegierten Europäischen Staatsanwälte.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg, 7. Februar 2024.
Im Namen des Kollegiums
Laura Codruța KÖVESI
Europäische Generalstaatsanwältin
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2971/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)